„Hotel Mama“

„Hotel Mama“

„Hotel Mama“ muss nicht sein: Der Übergang in betreutes Wohnen für junge Erwachsene mit Einschränkungen rückt in den Fokus

„Hotel Mama“ muss nicht sein, findet die Potsdamer Stadtfraktion von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. Die gesundheitspolitische Sprecherin der Fraktion, Birgit Eifler, meint dazu: „Das muss insbesondere für junge Erwachsene mit Einschränkungen gelten. Auch sie haben ein Recht auf ein möglichst selbstbestimmtes Leben und wollen sich doch von ihrer Familie abnabeln.

Der entsprechende Antrag in der Stadtverordnetenversammlung vom 6.12.2017 zielt darauf ab, den Übergang in die Selbständigkeit zu erleichtern. Der Antrag von Bündnis 90ie Grünen fand eine große Mehrheit und es bleibt zu hoffen, dass sich die Verwaltung nun engagiert diesem wichtigen Thema zuwendet. So sollen Möglichkeiten geprüft werden, wie jungen Menschen mit Behinderung der Wechsel aus dem elterlichen Haushalt in Wohnstätten oder in ambulant betreutes Wohnen ermöglicht werden kann und wie sie und ihre Eltern dabei durch die Landeshauptstadt Potsdam unterstützt werden können. Insbesondere sollen Beratungs- und Informationsangebote geschaffen werden, sowie explizit Unterstützungsmöglichkeiten für in Eigeninitiative zu gründenden Wohngemeinsschaften. Diese Möglichkeiten sollen aktiv von der Landeshauptstadt Potsdam beworben und bekannt gemacht werden. Auch sind die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften wie die Gewoba gefragt, insbesondere bei Neubauten sollen betreute WGs Berücksichtigung finden.

Das Bundesteilhabegesetz sieht die Teilhabe an einem selbstbestimmten Leben für Menschen mit Behinderungen vor, auch im Bereich Wohnen:

§77, Leistungen für Wohnraum

    • (1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

 

  • (2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.