Baumschutzverordnung: Einwände noch bis 17. Mai möglich!

Baumschutzverordnung: Einwände noch bis 17. Mai möglich!

Für die neu erstellte Fassung der Potsdamer Baumschutzverordnung erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene „öffentliche Auslegung“ im Zeitraum vom 15. April 2016 bis einschließlich 17. Mai 2016. Während dieser vier Wochen können zu diesem Entwurf Einwendungen vorgebracht werden, die erneut von der Fachverwaltung geprüft werden. Parallel erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z.B. Ministerien, Naturschutzverbände). Nach der Prüfung wird der Entwurf der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt. Erst wenn diese Fassung beschlossen wird, tritt die neugefasste Potsdamer Baumschutzverordnung in Kraft.

Sie finden den Entwurf der neuen Baumschutzverordnung auch im Internet: www.potsdam.de/baumschutz.

Unsere Anträge zur Überarbeitung des Entwurfs wurden in den Stadtverordnetenversammlung leider abgelehnt. Sie können mit Ihrer Einwendung noch etwas bewegen …

In diesem Beitrag finden Sie eine Mustereinwendung, die Sie gerne komplett oder teilweise für Ihre Einwendungen nutzen können.

Mustereinwendung als pdf

Einfach ausdrucken, unterschreiben und absenden.

oder per mail an: Oberbürgermeister@Rathaus.Potsdam.de

Die Öffnungszeiten der Auslagestelle finden Sie hier:
https://www.potsdam.de/beteiligung-zur-neufassung-des-potsdamer-baumschutzes


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Straße:  ………………………………………………………………………………………………

PLZ, Ort: ……………………………………………………………………………………………..

Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Bereich Umwelt und Natur
14469 Potsdam

Öffentliche Beteiligung zum Entwurf der Potsdamer Baumschutzverordnung (PBaumSchV)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 9 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) erhebe ich hiermit Einwendung gegen den Entwurf der PBaumSchV. Ich lehne Teile des Entwurfs ab. Ich bin in meinen Rechten und Interessen betroffen und begründe meine Einwendungen wie folgt:

1.    Ich lehne die neue Regelung (Erhöhung) des Stammumfangs auf unter 60cm in § 3 Abs. 2a ab und fordere die Beibehaltung der Regelung entsprechend der noch gültigen Verordnung: „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm; das gilt auch für die Baumarten Esskastanie, Edeleberesche, Walnuss und Baumhasel“.

Begründung: Nach der neuen Verordnung werden nur noch Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm statt wie bisher 30cm geschützt. Bäume mit einem Durchmesser unter 20 cm sollen nun genehmigungsfrei ohne Ersatzpflanzung gefällt werden können. Die neue Regelung wird langsam wachsenden Baumarten nicht gerecht und stellt einen gravierenden Rückschritt aus naturschutzrechtlicher Sicht dar.

2.   Ich lehne folgende Formulierung in § 2 Abs. 2c ab: „Bäume, die einen Abstand von weniger als 300 cm zu zulässigen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der vom Gebäude zugewandten Stammseite und der Gebäudewand ohne Vorbauten, wie z.B. Balkone, Terrassen, Wintergärten“ und fordere die ersatzlose Streichung.

Begründung: Insbesondere vor dem Hintergrund eines klimabewussten Handelns (Fassadenbeschattungen, Innenhofbegrünungen, Verbesserung der Luftqualität) sind Bäume in den Innenstädten in Gebäudenähe wichtig und schutzwürdig (hierzu zählen auch eine Vielzahl von Straßenbäumen). Die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes im 3-Meter Abstand zu Gebäuden sollte nach wie vor der fachgerechten Einzelfallprüfung der Unteren Naturschutz Behörde unterliegen.

3.   Ich lehne folgende Formulierung in § 2 Abs. 2b ab: „Bäume, deren Standort in einem rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet liegt“ und fordere die ersatzlose Streichung.

Begründung: Bei Schutzgebieten (LSG + NSG) handelt es sich um einen Gebietsschutz-Flächenschutz (i.d.R. sind hier Handlungen verboten, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen). Bäume und Baumgruppen können für das jeweilige Schutzziel wichtige Funktionen erfüllen. Daher müssen Baumfällungen zwingend aus naturschutzrechtlicher Sicht beurteilt werden.

4.   Ich fordere die Übernahme der noch gültigen Regelung „fachgerechtes Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästen“ (§ 3, Abs. 3c) in die neue Verordnung.

Begründung: Im § 5 der neuen Verordnung (Zulässige Handlungen) findet sich die bisher gültige Regelung zum Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästen nicht wieder. Mit der fachgerechten Anbringung von Nisthilfen und Fledermauskästen leisten Naturfreundinnen und -freunde einen wertvollen und praktischen Beitrag zum Natur- und Artenschutz. Umweltpädagogischen Fachkräften gibt sie die Möglichkeit, um Kinder- und Jugendliche für Naturschutzthemen zu sensibilisieren. Dies muss die neue Verordnung weiterhin ermöglichen.

5.   Ich lehne folgende Formulierung in § 2 Abs. 2h ab: „Bäume in öffentlichen Parkanlagen und innerhalb von Gartendenkmalen.“ und fordere die Streichung der Passage.

Begründung: Parkanlagen sind i.d.R. gestaltete Grünflächen, die der Erholung dienen. Damit gehört auch jede öffentlich zugängliche Grünfläche z. B. der ProPotsdam oder anderer Wohnungsbaugenossenschaften dazu. In Parkanlagen greift i. d. R. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der notwendige Prüf- und Abwägungsprozess sowie die Festlegung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen werden durch diese Regelung ausgehebelt. Die baumschutzfachliche Kompetenz der (Garten)Denkmalpflege bzw. des Eigentümers eines Denkmals oder einer Parkanlage ist in der Regel nicht ausreichend, um die Schutzwürdigkeit von Bäumen zu beurteilen. Eine naturschutzfachliche Einzelfallprüfung muss weiterhin möglich sein.

6.   Ich lehne folgende Formulierung in § 2 Abs. 2g ab: „Bäume auf Friedhöfen“ und fordere die ersatzlose Streichung.

Begründung: Mit dieser neuen Regelung können Bäume ohne Genehmigung und Ausgleich gefällt werden, wenn sie auf einer ausgewiesenen Grabfläche stehen. Auf Friedhöfen gibt es einen Großteil an Bäumen als wegbegleitendes Gestaltungsgrün. Mit der neuen Regelung wäre ein erheblicher Baumverlust ohne entsprechende Prüfung und Ausgleich möglich. Die Maßnahmen müssen wie bisher genehmigt und Auflagen zum erforderlichen Baumersatz geprüft werden.

7. Ich fordere die Übernahme der noch gültigen Regelung: „Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und anderer behördlicher Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.“ (§ 4 Ab. 6) in die neue Verordnung.

Begründung: Es darf eine Genehmigung zu Baumfällung nicht bestehen bleiben wenn der Genehmigungsgrund entfallen ist, d.h. wenn das Vorhaben (z. B. Bauprojekt) nicht zugelassen bzw. geändert oder gar nicht durchgeführt wird. Diese würde jedoch bestehen bleiben, wenn
§ 4 (6) der bisherigen Verordnung gestrichen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift: …………………… , ……………………………………………………………….